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Startseite > Asylbewerberleistungsgesetz

{{Infobox Gesetz
| Titel=Asylbewerberleistungsgesetz
| Kurztitel=
| Abkürzung=AsylbLG
| Art=
| Geltungsbereich=
| Rechtsmaterie=, ,
| FNA=2178-1
| DatumGesetz=30. Juni 1993
()
| Inkrafttreten=1. November 1993
| Neubekanntmachung=5. August 1997
()
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| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung=Art. 3 G vom 21. Februar 2024
( vom 26. Februar 2024)
| InkrafttretenLetzteÄnderung=27. Februar 2024
(Art. 11 G vom 21. Februar 2024)
| GESTA=G005
| Weblink=
}}

Im '''Asylbewerberleistungsgesetz''' (AsylbLG) sind seit 1993 die Höhe und Form von Leistungen geregelt, die materiell hilfebedürftige , sowie , die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen können. Ursachen für die können z. B. in fehlendem Erwerbseinkommen (teilweise auch bedingt durch eine fehlende Arbeitserlaubnis) oder für die Bedarfsdeckung nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen liegen.

Politischer Hintergrund und gesetzgeberische Entwicklung

Ursprung in der Asyldebatte

Das Asylbewerberleistungsgesetz trat nach der enthaltenen Regelungen über die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere Regelsätze, Unterkunft, Krankenhilfe) an asylsuchende und geduldete Ausländer. Es wird auch als leistungsrechtlicher Annex zum Asylkompromiss bezeichnet. Unter Hinweis auf die hohen Ablehnungsquoten wurde seitens der Bundesregierung erklärt, dass sehr häufig wirtschaftliche Gründe als prägendes Motiv für die Einreise im Vordergrund stünden. Auch die Tatsache, dass die allermeisten Flüchtlinge auf dem Landweg über die sämtlich als geltenden Nachbarländer Deutschlands einreisten, wurde als Beleg für Asylmissbrauch angeführt. Um die Zuwanderung zu begrenzen, wurde nach dem Asylkompromiss 1993 das Asylrecht nach GG erheblich eingeschränkt, das AsylbLG geschaffen und ein Personenkreis von Ausländern definiert, der nicht mehr Leistungen nach dem damaligen (BSHG), sondern nach dem AsylbLG erhalten sollte.

Verfassungswidrigkeit und Novelle vom März 2015

Nachdem die Leistungssätze des AsylbLG seit 1993 unverändert geblieben waren, sah das in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 die Grundleistungen als ?evident unzureichend? an und erklärte sie für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht forderte die Bundesregierung auf, unverzüglich eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, und traf für die Zeit bis zu deren Inkrafttreten selbst eine Übergangsregelung, die auf den 1. Januar 2011 zurückwirkte.

Am 1. März 2015 trat eine novellierte Fassung des AsylbLG in Kraft, die die grundlegenden Strukturen beibehielt, in diesem Rahmen aber ein Leistungsniveau festsetzte, das sich grundsätzlich an der Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. dem Arbeitslosengeld II orientierte. Eine vollständige Übereinstimmung gibt es allerdings weiterhin nicht; insbesondere sieht das AsylbLG nach wie vor keine Mehrbedarfszuschläge vor, und die medizinische Versorgung bleibt weiter unter dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Das Rechtsstellungsverbesserungsgesetz,

Erneute Änderung im Oktober 2015

Durch das am 15. Oktober 2015 verabschiedete , das eine Reaktion auf den Anstieg der Anzahl Asylsuchender des Jahres 2015 darstellt und bereits am 24. Oktober 2015 in Kraft trat, kam es zu einer erneuten Änderung des Asylbewerberleistungsrechts. Damit verfolgt der Gesetzgeber unter anderem das Ziel, ?mögliche Fehlanreize, die zu ungerechtfertigten Asylanträgen führen können?, zu beseitigen. Während des bis zu sechsmonatigen Aufenthaltes in Aufnahmeeinrichtungen sollen auch für den persönlichen Bedarf anstelle des Barbetrags zum persönlichen Bedarf (?Taschengeld?) vorrangig Sachleistungen gewährt werden, auch in Gemeinschaftsunterkünften kann der Barbetrag durch Sachleistungen ersetzt werden. Zudem werden im Bereich des § 1a AsylbLG die Leistungen noch weiter eingeschränkt.

Asylbewerberleistungsrecht als Sozialrecht

Das AsylbLG regelt als eigenständiges Gesetz die materiellen Leistungen für den leistungsberechtigten Personenkreis. Es ist nicht im formalen Sinne dem zuzuordnen, weil es nicht in den Katalog des aufgenommen worden ist. Seinem Leistungsinhalt nach gehört es aber dennoch zum materiellen Sozial(hilfe)recht.

Leistungsberechtigte

Der Kreis der leistungsberechtigten Personen ist in abschließend geregelt. Zu ihnen gehören materiell hilfebedürftige Asylbewerber, geduldete und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer, auch wenn kein legaler Aufenthaltsstatus mehr vorliegt.

Auch Inhaber einer Form der befristeten Aufenthaltserlaubnis sind leistungsberechtigt (vgl. ); zum 1. Juni 2022 wurde diesen infolge der durch den ausgelösten Fluchtbewegung allerdings Anspruch auf (ab 2023 ) gewährt, sobald ihnen eine erteilt wurde.

Leistungsinhalte

Die leistungsberechtigten Personen erhalten Grundleistungen (§ 3 AsylbLG), die einen Barbedarf (Taschengeld bzw. Regelsatz), ggf. auch als Sachleistungen, sowie die Kosten der Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft oder Mietwohnung), Hausrat und Heizkosten beinhalten. Darüber hinaus werden Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt ( AsylbLG), z. B. besondere Bedarfe für Schwangere, Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige.

Für die ersten 36 Monate des Aufenthaltes werden Grundleistungen nach AsylbLG).

Grundleistungen

Basisnorm des Leistungssystems ist AsylbLG. Er regelt die sogenannten Grundleistungen. Sie erfassen
  • den ''notwendigen Bedarf'' an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern ( Abs. 1 Satz 1 bis 4 AsylbLG) sowie
  • den ''notwendigen persönlichen Bedarf'' zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens ( Abs. 1 Satz 5 bis 9 AsylbLG).

Form der Leistungsgewährung

Bezüglich der Form der Leistungserbringung ? Sach- oder Geldleistung ? wird danach unterschieden, ob der Leistungsempfänger in einer Erstaufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG untergebracht ist oder nicht:

{| class="wikitable"
|+ Form der Leistungserbringung
|-
!

! Unterbringung
in einer Aufnahmeeinrichtung
! Unterbringung
außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung
|- style="background:#EEEEEE"
| Notwendiger Bedarf ||style="text-align:center"| zwingend
'''Sachleistung''' ||style="text-align:center"| vorrangig
'''Geldleistung'''
|- style="background:#EEEEEE"
| Notwendiger persönlicher Bedarf ||style="text-align:center"| vorrangig
'''Sachleistung'''
nachrangig Gutscheine oder Geldleistung ||style="text-align:center"| '''Geldleistung'''
|}

Während der für maximal sechs Monate zulässigen Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 47 AsylG) wird der ?notwendige Bedarf? (Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter) zwingend durch Sachleistungen gedeckt (§ 3 Abs. 1 AsylbLG). Für den notwendigen persönlichen Bedarf gilt dies gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 AsylbLG im Grundsatz ebenfalls, allerdings nur, soweit die Gewährung von Sachleistungen ?mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich? ist.

Nach Ablauf der maximal sechsmonatigen Erstaufnahme nach § 47 AsylG sind im Regelfall Geldleistungen zur Selbstversorgung zu gewähren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG). Die Beträge nach § 3 Abs. 2 AsylbLG decken dann die zuvor als Sachleistung erbrachten Bedarfe. Die Leistungssätze nach § 3 Abs. 1 und 2 werden addiert, sie entsprechen dann nahezu den Regelsätzen des Arbeitslosengeld II (§ 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG). Zusätzlich zu den Leistungssätzen nach § 3 Abs. 1 und 2 werden Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat nach § 3 AsylbLG, die medizinische Versorgung nach § 4 AsylbLG sowie sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG erbracht.

Geldleistungen

Die Bedarfssätze nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG orientieren sich am auch für das maßgeblichen (RBEG). Sie liegen aber dennoch (Beispiel Alleinstehende) um etwa 90 Euro/Monat darunter.

Zu weiteren teils gravierenden Kürzungen kommt es, da § 3 AsylbLG anders als das Bürgergeld keine expliziten Regelungen zu Mehrbedarfszuschlägen für dezentrale Warmwasserkosten, bei Schwangerschaft und für Alleinerziehende, zu Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, zu Erstausstattungen für Kleidung oder bei Bezug einer Wohnung enthält. § 6 AsylbLG sieht insoweit nur einen ?unabweisbaren? Bedarf vor. Da in der Praxis der laufende Bedarf an Hausrat und Putzmittel allenfalls auf Antrag gewährt wird, kommt es nach Meinung des Flüchtlingsrats Berlin auch insoweit zu einer faktischen Kürzung gegenüber dem im Bereich des Alg II und der Sozialhilfe anerkannten Existenzminimumsbedarf.

Geldleistungen in Aufnahmeeinrichtungen

Grundsätzlich soll seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom Oktober 2015 der gesamte persönliche Bedarf in Aufnahmeeinrichtungen durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit das mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. In der Praxis werden jedoch bundesweit weiterhin mit nur wenigen Ausnahmen alle oder fast alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch en gedeckt. Hierfür regelt § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG die Höhe der für den persönlichen Bedarf als ?Taschengeld? zu gewährenden Geldleistungen:

{| class="wikitable"
|+ Notwendiger persönlicher Bedarf in Aufnahmeeinrichtungen
<span style="font-weight:normal;">Geldleistungen zum persönlichen Bedarf nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in ?</span>
|-
! Stufe
! Bezeichnung
! bis 31. Dezember 2015
! ab 1. Januar 2016
! notwendiger persönlicher Bedarf nach § 3 Abs. 1 AsylbLG
! Geldbetrag gesamt
|- style="background:#EEEEEE"
|style="text-align:center"| 1 || Alleinstehende Leistungsberechtigte ||style="text-align:center"| 219 ||style="text-align:center"| 135 ||style="text-align:center"| '''354'''
|- style="background:#EEEEEE"
|style="text-align:center"| 2 || Zwei erwachsene Partner in Haushaltsgemeinschaft ||style="text-align:center"| 196 ||style="text-align:center"| 122 ||style="text-align:center"| '''318'''
|- style="background:#EEEEEE"
|style="text-align:center"| 3 || weiterer Erwachsener ohne eigenen Haushalt ||style="text-align:center"| 176 ||style="text-align:center"| 108 ||style="text-align:center"| '''284'''
|- style="background:#EEEEEE"
|style="text-align:center"| 4 || Jugendliche (14?17 Jahre) ||style="text-align:center"| 200 ||style="text-align:center"| 76 ||style="text-align:center"| '''276'''
|- style="background:#EEEEEE"
|style="text-align:center"| 5 || Kinder (6?13 Jahre) ||style="text-align:center"| 159 ||style="text-align:center"| 83 ||style="text-align:center"| '''242'''
|- style="background:#EEEEEE"
|style="text-align:center"| 6 || Kinder (0?5 Jahre) ||style="text-align:center"| 135 ||style="text-align:center"| 79 ||style="text-align:center"| '''214'''
|}

Praxis des Sachleistungsprinzips

In der Praxis werden auch nach Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom Oktober 2015 bundesweit in den Erstaufnahmeeinrichtungen mit nur wenigen Ausnahmen alle oder fast alle notwendigen persönlichen Bedarfe unverändert durch Geldleistungen in Höhe der Beträge nach § 3 Abs. 1 AsylbLG gedeckt. Schon gar nicht wird vor Ort die neue Möglichkeit umgesetzt, über 6 Monate hinaus auch in Gemeinschaftsunterkünften den persönlichen Bedarf als Sachleistung zu erbringen. Allerdings ist die Einweisung in eine Erstaufnahmeeinrichtung statt für bis zu 3 Monate nunmehr für bis zu 6 Monate, bei Asylsuchenden aus sogar unbegrenzt bis zur Ausreise möglich.

Die seit März 2015 auf die Zeit der Erstaufnahme beschränkte Sachleistungsgewährung war zuvor in der Praxis bereits seit Jahren von der Regel zur Ausnahme geworden und politisch nicht mehr gewollt. So wurden und werden in , , , , , , , jeweils mit Ausnahme der Erstaufnahme für Asylbewerber und teilweise der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG flächendeckend Geldleistungen gewährt. Mit Ausnahme weniger Kreise werden Geldleistungen auch in , , , , und gewährt. Nur in werden auch weiterhin meist ?echte? Sachleistungen als Essens-, Kleidungs- und Hygienepakete erbracht. Die Mietkosten für eine Wohnung werden in Berlin und Bremen nach Ablauf der Erstaufnahme in der Regel übernommen, in den übrigen Ländern ist die Praxis unterschiedlich.

Analogleistungen: Höhere Leistungen nach 36 Monaten

Leistungsberechtigte nach AsylbLG haben gemäß Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nach einer ?Wartefrist? Anspruch auf Leistungen im Umfang des , sofern sie ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Sie werden dann weitgehend Sozialhilfeberechtigten gleichgestellt. Daher werden diese Leistungen auch Analogleistungen genannt.

Voraussetzungen

  • '''Wartefrist'''
    Nach der bis zum Februar 2015 geltenden Rechtslage war die Gewährung von Analogleistungen an einen Vorbezug von AsylbLG-Leistungen geknüpft: Vor dem Bezug von Analogleistungen musste der Leistungsberechtigte 48 Monate lang Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben. Durch die ab März 2015 geltenden Änderungen wurden die Analogleistungen vom Vorbezug entkoppelt; sie werden gewährt, sobald sich der Leistungsberechtigte 15 Monate lang ohne wesentliche Unterbrechungen in Deutschland aufhielt. Die Verkürzung der Wartezeit war eine Reaktion auf die Entscheidung des vom Juli 2012, die die Bestimmung zwar nicht ausdrücklich für verfassungswidrig erklärte, gleichwohl aber Hinweise darauf enthielt, dass eine auf vier Jahre angelegte Ungleichbehandlung von Beziehern von Leistungen nach dem AsylbLG und Leistungsempfängern nach dem SGB XII ungerechtfertigt sei. Die Frist wurde aber ab 22. August 2019 auf 18 Monate und ab 27. Februar 2024 auf 36 Monate wieder verlängert.
  • '''Keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer'''
    Die Gewährung von Analogleistungen kommt auch nach Erfüllung der Wartefrist nur dann in Betracht, wenn der Leistungsempfänger die Dauer des Aufenthalts nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat. Diese Voraussetzung entspricht der bereits bis Februar 2015 geltenden Gesetzeslage. Der Begriff der Rechtsmissbräuchlichkeit ist im AsylbLG nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des enthält er eine objektive und eine subjektive Komponente. Das inkriminierte Verhalten muss objektiv geeignet sein, die Aufenthaltsdauer überhaupt beeinflussen zu können, und es muss subjektiv vor allem unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von solchem Gewicht (?unentschuldbar?) sein, dass der Ausschluss privilegierter Leistungen gerechtfertigt ist. Hierzu hat sich in der Rechtsprechung eine vielfältige Kasuistik entwickelt.

Rechtsfolgen

§ 2 AsylbLG ordnet eine ?entsprechende Anwendung? des SGB XII an, das die Sozialhilfe regelt. Ob es sich dabei um eine
oder eine handelt, ist nicht geklärt. Auch das Bundessozialgericht hat sich hierzu bisher nicht geäußert. Es lässt ausdrücklich dahingestellt, ob überhaupt eine solche Systematisierung möglich und erforderlich ist.

Die Analogleistungen sind grundsätzlich als Geldleistung zu erbringen; dies ergibt sich aus § 10 Abs. 3 SGB XII, der für Analogberechtigte anwendbar ist. Ausnahmen können sich nur bei der Unterbringung in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen ergeben (§ 2 Abs. 2 AsylbLG): Hier kann der Sozialhilfeträger in einer Ermessensentscheidung andere, den ?örtlichen Verhältnissen entsprechende? Formen der Leistungsgewährung wählen. Die Bestimmung ist eingeführt worden, um zu verhindern, dass unter den in einer Gemeinschaftseinrichtung lebenden Menschen Spannungen auftreten, weil ein Teil Geld- und ein anderer Teil Sachleistungen erhält.

Zusätzlich zu den Regelbedarfssätzen werden gemäß 3. Kapitel SGB XII Leistungen für die Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft oder Mietwohnung), Beihilfen für Erstausstattungen mit Kleidung, Hausrat und bei Schwangerschaft und Geburt, das ?Bildungspaket? sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge erbracht. Individuelle Sonderbedarfe in besonderen Lebenslagen (Behinderung, Pflegebedürftigkeit u. a.) werden gemäß § 23 SGB XII teils als Pflicht-, teils als Ermessensleistungen analog dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII erbracht. Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG erhalten von einer Krankenkasse nach Wahl eine vollwertige Gesundheitskarte gemäß § 264 Abs. 2 SGB V, über die sie medizinische Leistungen im gleichen Umfang wie gesetzlich Krankenversicherte beanspruchen können.

Mit Wirkung zum 1. September 2019 kürzte der Gesetzgeber abweichend vom SGB XII die Leistungshöhe für Asylbewerber, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, um 10 Prozent, indem er dieser Personengruppe lediglich die Regelbedarfsstufe 2 für Haushaltsangehörige, statt der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende zuwies. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Kürzung auf Vorlage eines Sozialgerichts für verfassungswidrig und ordnete die sofortige Anhebung der Regelbedarfe dieser Zielgruppe an.

Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG

Gemäß § 1a AsylbLG werden die Leistungen für geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer und ihre Familienangehörigen unter bestimmten Umständen weiter eingeschränkt. Sie erhalten Leistungen, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. In der Praxis werden ? entsprechend der Gesetzesbegründung, ? eingeschränkte Leistungen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG gewährt, in der Regel wird dabei der Barbetrag zum persönlichen Bedarf (Bedarf zur sozialen Teilhabe, Abt. 7 bis 12 der ) gekürzt oder gestrichen. Die Verfassungsmäßigkeit der Norm ist umstritten; eine verfassungsgerichtliche Entscheidung hierzu gibt es bislang nicht.

Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung

Die Vorschrift knüpft an den Vorwurf der missbräuchlichen Aufenthaltnahme bzw. Aufenthaltsverlängerung an. Sie verfolgt das Ziel, eine Privilegierung von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG im Vergleich zu deutschen Sozialhilfeempfängern und legal in Deutschland lebenden Ausländern zu beseitigen, und soll verhindern, dass Leistungen nach dem AsylbLG rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen werden. Als anspruchsmindernd kommen zwei mögliche Verhaltensweisen in Betracht:

  • Einreise zur Erlangung von Leistungen (§ 1a Nr. 1 AsylbLG).
    Die Inanspruchnahme von Leistungen muss das bestimmende Ziel der Einreise gewesen sein. Soweit der Ausländer darlegt, dass er Schutz vor kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland sucht, spricht dies gegen eine missbräuchliche Inanspruchnahme.
  • Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus Gründen, die vom Ausländer zu vertreten sind (§ 1a Nr. 2 AsylbLG).
    Dieser Einschränkungsgrund ist in der Praxis relevanter als der nach Nr. 1. Beispielsfälle, in denen eine Leistungseinschränkung bejaht wurde, sind: Untertauchen zur Verhinderung der , Täuschung über die Identität oder die Nationalität, Passvernichtung, Vorlage gefälschter Pässe oder die Nichtbeschaffung von Personaldokumenten des Heimatstaats, obwohl dies möglich ist. Verwaltung und Gerichte sind hier zu einer Einzelfallprüfung verpflichtet.

In beiden Fällen ist sowohl im Verwaltungsvollzug als auch im Gerichtsverfahren regelmäßig eine Einzelfallermittlung unter persönlicher Befragung des Ausländers erforderlich. Die Praxis zeigt, dass eine qualifizierte Sachverhaltsaufklärung häufig erst im Gerichtsverfahren stattfindet. Die Sachverhaltsaufklärung kann im Einzelfall schwierig sein; tatsächliche Unsicherheiten gehen zulasten der Behörde.

Die Frage, ob die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG auf das unabweisbar Gebotene verfassungswidrig sei, stellte sich erneut nach der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012. In dieser Entscheidung hat sich das BVerfG nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Norm eingelassen, da sie nicht Streitgegenstand war. Die Frage ist in der Wissenschaft und Rechtsprechung umstritten. Da bis zu einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung die Untergrenze des Existenzminimums nach AsylbLG nach den auch für die Sozialhilfe geltenden Maßgaben des Regelbedarfsermittlungsgesetzes verbindlich festgelegt wird, wobei auch der persönliche Bedarf für soziale Teilhabe und zwischenmenschliche Beziehungen (Barbetrag bzw. ?Taschengeld? zum ?persönlichen Bedarf?) zum vom BVerfG definierten menschenwürdigen Existenzminimum gehört, sind einige Landessozialgerichte der Auffassung, dass die nach § 1a AsylbLG übliche Praxis der Kürzung bzw. Streichung des Anteils für den persönlichen Bedarf verfassungswidrig ist.

Gesundheitliche Versorgung

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Leistungen zur medizinischen Versorgung werden nach AsylbLG als Ermessensleistungen gewährt werden, soweit dies ?zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich? ist. Nach einer Wartefrist von 36 Monaten erhalten Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG gemäß § 264 Abs. 2 SGB V eine vollwertige Gesundheitskarte, mit der sie die gleichen medizinischen Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte beanspruchen können.

Die Einschränkungen des Behandlungsanspruches bei Krankheit durch §§ 4 und 6 AsylbLG gegenüber gesetzlich Krankenversicherten und ihre Folgen in der Praxis sind Gegenstand vielfacher , die Regelungen werden von namhaften Sozialrechtlern als menschenrechtswidrig angesehen.

Kritisiert wird auch, dass die Regelung die Vorgaben der des Rates vom 27. Januar 2003 (EU-Asylaufnahmerichtlinie) bzw. der Neufassung der EU-Asylaufnahmerichtlinie vom 26. Juni 2013

Die Leistungen zur medizinischen Versorgung wurden mit Ausnahme der Nothilfe (§ 6a AsylbLG, dazu weiter unten) durch die AsylbLG-Novelle 2015 nicht verändert. Eine Neuregelung ist jedoch seitens der Bundesregierung im Rahmen der für 2015 vorgesehenen Umsetzung der EU-Asylaufnahmerichtlinie 2013 geplant. Das führt in der Praxis vielfach zu erheblichen Verzögerungen notwendiger stationärer Behandlungen, Facharztbehandlungen, Hilfen für Menschen mit Behinderung und Leistungen für chronisch Kranke.

Bei Schwangerschaft und Geburt sowie für Vorsorge und Impfungen sind notwendige Leistungen ohne Einschränkung zu erbringen (§ 4 Abs. 2 und 3 AsylbLG), insoweit entspricht der Leistungsanspruch dem der Gesetzlichen Krankenversicherung. In der Praxis fehlt auf den Krankenscheinen jedoch vielerorts ein Hinweis auf diese Leistungen, da meist nur die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 AsylbLG zitiert werden. Daher werden auch notwendige Impfungen häufig unterlassen.

Leistungsberechtigte nach Abs. 2 SGB V. Sie haben ? mit Ausnahme der Pflegeversicherung ? den gleichen Behandlungsanspruch wie gesetzlich Krankenversicherte. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind ggf. gemäß § 2 AsylbLG i. V. m. § 61 ff. SGB XII zu erbringen.

Gesundheitskarten nach §§ 4 und 6 AsylbLG

In Bremen erhalten bereits seit 2005 alle Asylbewerber und Geduldeten Krankenversichertenkarten, da dort die Krankenbehandlung nach §§ 4 und 6 AsylbLG auf Basis von </ref>

Durch eine mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom Oktober 2015 erfolgte Änderung des § 264 Abs. 1 SGB V wurde die Einführung der Gesundheitskarte auch für die Flächenstaaten erleichtert. hat im Herbst 2015 einen entsprechenden Rahmenvertrag mit der AOK abgeschlossen, Berlin und Schleswig-Holstein haben die Karte Anfang 2016 eingeführt, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen wollen bald folgen.

Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen

Dem gesetzgeberischen Willen entsprechend, sei es nicht Aufgabe des AsylbLG, eine optimale oder bestmögliche medizinische Versorgung zu sichern. Auf dieser Rechtsauffassung beruhen zahlreiche behördliche und gerichtliche Entscheidungen, die Asylbewerbern medizinische Leistungen verweigern oder die Entscheidung über deren Gewährung so lange verzögern, dass es zu einer akuten Gesundheitsgefährdung kommen kann. Diese Praxis ist Gegenstand von Kritik von Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen.

Beispiele für Gerichtsentscheidungen sind die lediglich mit Opiaten statt mit einer Operation behandelte Hüftgelenks mangels Glaubwürdigkeit der Antragstellerin ab, unter anderem da die Antragstellerin die Vergewaltigung nicht bereits im Asylverfahren angeführt hatte.

Eine umfangreiche Stellungnahme des Flüchtlingsrates Berlin im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur AsylbLG-Novelle 2015 für den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages dokumentiert eine Reihe ablehnender und verzögerter Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 4 und 6 AsylbLG, in deren Folge es teilweise zu dauerhaften schwersten Behinderungen und auch zu einer Reihe von Todesfällen kam.

Chronische und psychische Erkrankungen

Die Öffnungsklausel des § 6 Abs. 1 AsylbLG ermöglicht den zuständigen Leistungsbehörden, im Einzelfall eine über den Leistungsumfang nach § 4 Abs. 1 AsylbLG hinausgehende medizinische Versorgung zu gewähren, etwa zur Behandlung chronischer oder psychischer Erkrankungen. Bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG sowie bei der pflichtgemäßen Ausübung des darin eröffneten Ermessens sind von der zuständigen Leistungsbehörde auch die grundrechtlichen Belange der Leistungsberechtigten ? einschließlich des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) ? zu beachten.

Notfallversorgung durch Krankenhäuser

Für Fälle, wo Krankenhäuser eine Notfallversorgung AsylbLG-Berechtigter vornehmen, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2013 einen Anspruch des Krankenhauses gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme seiner Kosten analog § 25 SGB XII verneint. Vielmehr könne und müsse der Leistungsberechtigte selbst seinen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger, ggf. auch rückwirkend, geltend machen. Im Zuge der AsylbLG-Novelle 2015 wurde daher mit § 6a AsylbLG eine Neuregelung in das Gesetz aufgenommen, die für die Notfallversorgung die Kostenersatzansprüche der Krankenhäuser gegen die Leistungsträger des AsylbLG entsprechend § 25 SGB XII sicherstellt. Der Anspruch auf Kostenersatz gilt entsprechend auch für Notfalleinsätze der Rettungsdienste (Krankenwagen, Rettungshubschrauber usw.).

Zahnärztliche Versorgung von Asylbewerbern in Bayern

In Bayern besteht eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Landkreis-, dem Städte- und dem Bezirketag und der (KZVB), welche unter anderem die der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG regelt. Die zahnärztlichen Leistungen, die unstrittig hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Leistungsträger sind, sind in einem eigenen Leistungskatalog zwischen KZVB und dem abgestimmt worden. Für diese Leistungen muss keine Genehmigung eingeholt werden.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Nach AsylbLG kann dem Asylbewerber dieses Vermögen als Sicherheitsleistung abgenommen werden.

Verfassungswidrigkeit der Leistungshöhe

Die Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG waren Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012.

Verfahrensgang

Diese Entscheidung hatte zwei Vorlagen des Landessozialgerichts NRW zum Gegenstand, die die Leistungshöhe für Erwachsene bzw. für Kinder betrafen. In der Sache ging es um die Höhe der den Klägern in bar gewährten Grundleistungen nach Abs. 2 AsylbLG und die Höhe der Barbeträge nach § 3 Abs. 1 AsylbLG von bislang 40,90 bzw. für Kinder 20,45 Euro monatlich. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beträge in seiner Entscheidung für verfassungswidrig erklärt.

Entscheidung

Das BVerfG entschied, dass sowohl die Barbeträge nach § 3 Abs. 1 AsylbLG als auch die Grundleistungsbeträge nach § 3 Abs. 2 AsylbLG evident zu niedrig sind und gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen, weil sie seit 1993 nicht verändert wurde und weder nachvollziehbar berechnet noch realitätsgerecht sei. Die Leistungen zur Existenzsicherung seien dabei fortwährend zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Das ist seit 1993 nicht geschehen, auch nicht auf dem in § 3 Abs. 3 AsylbLG vorgesehenen Weg der Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, obwohl das Preisniveau in Deutschland seitdem um mehr als 30 Prozent angestiegen ist.

Für verfassungswidrig erklärte das BVerfG nicht zuletzt auch die in AsylbLG getroffene Festlegung eines sehr heterogenen, nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhältigen, unter das AsylbLG fallenden Personenkreises. Nicht genauer inhaltlich geprüft hat das BVerfG hingegen die verfassungsrechtlich ebenfalls problematische Praxis der Sachleistungsgewährung, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Bereits im Vorfeld der Entscheidung hatte der Verfassungsrichter auf eine ?ins Auge stechende Differenz? zwischen den sogenannten Hartz-IV-Sätzen und den deutlich niedrigeren Geldleistungen für Asylbewerber hingewiesen.

Folgen

Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, ?unverzüglich? eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung ordnete das BVerfG in seinem Urteil eine Übergangsregelung an. Demnach waren seit 1. August 2012 Geldleistungen in Höhe der Regelsätze nach dem zu erbringen, gekürzt um den Bedarf für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände (Abt. 5 der gemäß §§ 5 und 6 ), da AsylbLG-Berechtigte für diese Positionen ? anders als Leistungsberechtigte nach SGB II/SGB XII ? gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Satzteil AsylbLG nach Bedarf zusätzliche Beihilfen beanspruchen können. Die Höhe der Beträge war jährlich entsprechend der Entwicklung der Regelsätze nach dem SGB XII anzupassen. Das BVerfG sprach den AsylbLG-Leistungsberechtigten Nachzahlungen rückwirkend ab 1. Januar 2011 zu, soweit noch keine bestandskräftige Bescheide vorlagen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte im Dezember 2012 einen Referentenentwurf zur Reform des AsylbLG vor.

Der Gesetzentwurf des BMAS wurde mit nur geringen Änderungen in den Bundestag eingebracht. Die wichtigsten Änderungen: Ein Teil der Personen mit humanitärem Aufenthaltstitel wird aus dem AsylbLG herausgenommen. Die Bedarfssätze nach § 3 AsylbLG werden anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) ermittelt und jährlich angepasst. Der Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket wird ins AsylbLG aufgenommen. Die Wartefrist für Leistungen analog der Sozialhilfe nach § 2 wurde von 48 Monaten auf 15 Monate verkürzt (sie wurde ab 22. August 2019 auf 18 Monate und ab 27. Februar 2024 auf 36 Monate wieder verlängert). Die Regelung zur Sanktionierung von Familienangehörigen nach § 1a AsylbLG wegen Verletzung aufenthaltsrechtlicher Mitwirkungspflichten durch Leistungsberechtigte (vielfach kritisiert als ?Sippenhaftung?) wird gestrichen. In § 6a AsylbLG wird der Nothelferanspruch analog § 25 SGB XII ins AsylbLG aufgenommen. Beim Einkommen nach § 7 AsylbLG können Werbungskosten abgesetzt werden, und ein Vermögensfreibetrag von 200 Euro wird eingeführt.

Am 3. November 2014 fand eine Anhörung zum Gesetzentwurf im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales statt, der Bundestag verabschiedete den Entwurf jedoch unverändert.

Da die Bundesregierung den Ländern Zahlungen von zweimal 500 Millionen Euro zusagte, zog der Bundesrat seine Kritik zurück, und der Gesetzentwurf wurde am 28. November 2014 unverändert auch vom Bundesrat bestätigt.

Arbeitsmöglichkeit

Ähnlich wie für Leistungsberechtigte nach dem wahrnehmen, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 Euro pro Stunde. Werden im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen, ist ein höherer Betrag auszuzahlen.

Die Arbeiten fallen nicht unter das für Asylbewerber nach Abs. 2 AsylG geltende zeitweilige .

Die 2016 mit dem eingeführte Verringerung von 1,05 Euro auf 0,80 Euro liegt laut Gesetzesbegründung in den regelhaft geringen Mehraufwendungen, da die erforderlichen Arbeitsmittel, zum Beispiel Arbeitskleidung oder -geräte, von den Trägern der Einrichtungen gestellt werden und Fahrtkosten oder Kosten für auswärtige Verpflegung nicht anfallen.

Wer arbeitsfähig, nicht erwerbstätig und nicht im schulpflichtigen Alter ist, konnte bis Ende 2020 nach § 5a AsylbLG durch die Behörden zur Wahrnehmung einer solchen Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden und musste andernfalls mögliche Kürzungen der Leistungen bis auf das ?Unabweisbare? hinnehmen.

Im Oktober 2023 sprach sich die (MPK) dafür aus, bestehenden Hürden für die Arbeitsaufnahme von Geflüchteten mit rechtlich gesicherter zu beseitigen, höhere Mittel für , Sprach- und Erstorientierungskurse bereitzustellen und arbeitsfähigen Geflüchteten spätestens nach ihrer Zuweisung aus der Erstaufnahmeeinrichtung an die Kommunen geeignete Arbeitsgelegenheiten zuzuweisen. Die MPK verwies zugleich auf bestehende Möglichkeiten, Asylbewerbende zu gemeinnützigen Arbeiten heranzuziehen.

Haushalt und Statistik

Anzahl der Bezieher von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:

  • 2013: 225.000 (36 % mehr als 2012)
  • 2014: 363.000 (38 % mehr als 2013)

2015 gab der Staat für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz rund 5,3 Milliarden Euro (brutto) aus. 2015 waren 67 % der Empfänger männlich und 33 % weiblich. Ca. 30 % aller Leistungsberechtigten waren noch nicht volljährig, rund 70 % im Alter zwischen 18 und 64 Jahren und etwa 1 % bereits 65 Jahre oder älter.

Die Kosten für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden bis zum 1. Januar 2016 von Ländern, Landkreisen und Kommunen übernommen. Seit diesem Datum beteiligt sich der Bund mit 670 Euro pro Asylbewerber pro Monat. Der Betrag entspricht den durchschnittlichen Kosten bzw. Nettoausgaben je Asylbewerber im Jahr 2014.

Kritik

Zu restriktiv

, , die evangelische und katholische Kirche, Flüchtlingsverbände sowie Menschenrechtsorganisationen wie z. B. kritisieren das Gesetz und fordern dessen Abschaffung.

Kritikpunkte sind u. a., dass die geringen Leistungen und die Unterbringung in Wohnheimen bzw. Flüchtlingslagern kein menschenwürdiges Leben erlaubten. Die Gutscheine und Sachleistungen diskriminierten die Betroffenen, die einem rechtlichen oder faktischen Arbeits- und Ausbildungsverbot und weiteren Einschränkungen wie der behelfen.

Kritisiert wurde auch, dass die Leistungen nicht bedarfsdeckend sind, die Ermittlung der Leistungshöhe sei unklar. Weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien oder sonst wo finde sich eine Bezugnahme auf eine Bedarfsermittlung. Die in § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG genannten Geldbeträge für die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern beruhten auf freihändig geschätzten Zahlen, für deren Festlegung allein haushalts- sowie migrationspolitische Motive maßgebend gewesen seien.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 bestätigte diese Kritik und erklärte die in § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG genannten Geldbeträge für verfassungswidrig: ?Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist.?

Die restriktive Handhabung der medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG durch Verwaltung und Gerichte wird von Menschenrechtsorganisationen, der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer und Juristen als Verstoß gegen Grund- und Menschenrechte kritisiert. Sie sind der Auffassung, dass den Leistungsberechtigten durch die Entscheidungspraxis von Verwaltung und Gerichten die notwendige medizinische Versorgung vorenthalten werde, sodass es in der Folge zu Gesundheitsschäden und Lebensgefahr gekommen sei.

Laut entscheiden häufig medizinisch inkompetente Behördenmitarbeiter oder sogar Wachschützer, ob ein Behandlungsanspruch bestehe. Die Betroffenen würden dadurch möglicherweise auch tödlichen Risiken ausgesetzt. So verweigerten Wachschutz- und Behördenmitarbeiter der staatlichen Asylaufnahmestelle in Zirndorf bei Nürnberg über entscheidende Stunden hinweg einem lebensbedrohlich kranken Kleinkind den Rettungswagen. Nach wochenlangem Koma überlebte das Kind mit schwersten Behinderungen, der ?Fall Leonardo? ging bundesweit durch die Presse.

Auch in der Rechtswissenschaft wird die Regelung kritisiert. Die medizinische Versorgung war jedoch nicht Gegenstand des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012, da die Kläger nur die zu geringe Leistungshöhe nach § 3 AsylbLG angegriffen hatten.

Dass die reduzierte medizinische Versorgung auch für dieser Minderjährigen dar.

Die im März 2015 in Kraft getretene AsylbLG-Novelle ist ebenfalls Gegenstand der Kritik von Flüchtlingsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden, vor allem die unverändert fortbestehende Einschränkung der medizinischen Versorgung durch §§ 4 und 6 AsylbLG. Gefordert wird die Aufnahme aller Leistungsberechtigten in die Gesetzliche Krankenversicherung.

Kritisiert wird weiterhin die fortbestehende Möglichkeit der Leistungskürzung unter das Existenzminimum auf das ?Unabweisbare? nach § 1a AsylbLG aus migrationspolitischen Gründen, die ? nunmehr im Regelfall auf drei Monate begrenzte ? Möglichkeit der Sachleistungsversorgung, die Kürzungen des Regelbedarfs nach § 3 AsylbLG gegenüber dem nach SGB II/SGB XII geltenden Existenzminimum um Anteile für Hausrat und Möbel sowie Gesundheitsbedarfe, der Wegfall der pauschalen Mehrbedarfszuschläge z. B. für Alleinerziehende oder Schwangere sowie die unbegrenzte Anrechnung des Einkommens im Haushalt lebender Familienangehöriger.

Zu liberal

Im Zuge der '', 15. August 2015; abgerufen am 15. September 2015</ref>

Verwaltungsverfahrens- und Prozessrecht

Verwaltungsverfahren

Das AsylbLG ist mangels Aufnahme ins Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Allgemeiner Teil kein Sozialrecht im formalen Sinne. Das Verwaltungsverfahren richtet sich daher im Grundsatz nicht nach dem (SGB X), sondern nach dem (VwVfG. Ausnahmen gelten für die und den von , die Zusammenarbeit von Leistungsträgern und die Mitwirkungspflicht der Leistungsberechtigten. Insoweit regelt eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X, das im Vergleich zum VwVfG einen größeren Schutz der Leistungsempfänger ermöglicht.

Gerichtlicher Rechtsschutz

Zuständig für Streitigkeiten nach dem AsylbLG ist seit 2005 die ; bis 2004 war der Rechtsweg zu den eröffnet.

Literatur

  • F. Burmester: ''Medizinische Versorgung der Leistungsberechtigten nach §§ 4 und 6 AsylbLG über eine Krankenkasse'', NDV 2015, 109
  • G. Classen: Von Loeper Literaturverlag, 2008
  • G. Classen: .
  • G. Classen, R. Rothkegel: . In: K. Barwig: ''Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2005/2006''. Nomos, 2007,
  • E. Eichenhofer, Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge, ZAR 2013, 169
  • K.-H. Hohm: ''Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GK-AsylbLG)''. Luchterhand, Loseblatt
  • M. Kaltenborn: ''Die Neufassung des AsylbLG und das Recht auf Gesundheit''. In: ''NZS'', 2015, 161
  • Georg Classen, '' (info also), 06/2010, 243,
  • Claudius Voigt (Hrsg.): (PDF; 896 kB) dpw Gesamtverband

Weblinks

  • (aktuelle und frühere Fassungen)
  • (PDF) mit Beispielen und Hinweisen für die Beratungspraxis (Deutscher Paritätischer Wohlstandsverband Gesamtverband e. V.)
  • Beitrag des (Franken) zum Thema Zeitgeschichte (Stand: 5. Dezember 2013)

Einzelnachweise